Wie schon vorhergesagt, hat die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) bereits jetzt zahlreiche Abmahnung zur Folge. Teilweise wird von anwaltlichen Schriftsätzen berichtet, die auf den 13.6.2014, also den Tag der Rechtsänderung datiert sind. Andere Schreiben folgten wenige Tage später. Große Erfolgsaussichten werden ihnen jedoch nicht prognostiziert. Was von den Abmahnungen zu halten ist und wie die Betroffenen mit ihnen umgehen sollten, erfahren Sie hier:
Hatten Online-Händler vor der Rechtsänderung am 13.6.2014 noch Stress wegen der rechtzeitigen Umsetzung der neuen Vorgaben in ihrem Webshop, machen ihnen nun anwaltliche Schreiben das Leben schwer. Denn pünktlich nach Inkrafttreten der neuen Gesetze verschicken Unternehmen Abmahnungen an zahlreiche Händler. Bemängelt wird hauptsächlich die Nutzung einer „veralteten Widerrufsbelehrung“. Aber selbst wenn die Betroffenen ihren Shop tatsächlich nicht fristgerecht umgestellt haben, werden die Abmahnungen von Gerichten höchstwahrscheinlich nicht bestätigt werden. Online-Händler müssen ihren Webshop dennoch dringend auf den aktuellen Stand bringen.
Die ersten Abmahnungen wurden im Auftrag der Werfo Ltd., der Eboxu UG und der CODE.AG GmbH versendet. Für einen Erfolg vor Gericht müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Erforderlich sind vor allem ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem abmahnenden und dem abgemahnten Unternehmen und ein konkreter Rechtsverstoß.
Abmahnung der Werfo Ltd.
Die Abmahnung der Werfo Ltd. dürfte schon am Konkurrenzverhältnis scheitern. Denn im zuständigen englischen Handelsregister ist das Unternehmen als „dissolved“ eigetragen. Ein aufgelöstes Unternehmen existiert nicht länger und kann folglich auch nicht in Wettbewerb zu anderen Händlern treten.
Abmahnung der Eboxu UG
Konkurrenzverhältnis
Ob die Eboxu UG im Wettbewerb zu anderen Online-Händlern steht, sollte ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden. Das Unternehmen ist noch existent, wurde allerdings es erst am 5.6.2014, mithin eine Woche vor der Rechtsänderung gegründet. Das allein sagt zwar über die Absichten der Unternehmensgründung nichts aus, es wirkt aber genauso verdächtig, wie der im Handelsregister eingetragene Geschäftszweck. Dieser wird mit „Vertrieb von Waren aller Art“ angegeben. Wer daran nichts ..weiter lesen